Die Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
aus dem Bürgermeister oder einer Vertretung und folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat aus dem Verzeichnis laut Artikel 9 auswählt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt, wobei in jeder Kommission eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter gilt, bei sonstiger Nichtigkeit:
- einem/einer Sachverständigen für Baukultur,
- einem/einer Sachverständigen für Landwirtschafts- oder Forstwissenschaften oder einem diplomierten Agrartechniker/einer diplomierten Agrartechnikerin,
- einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften,
- einem/einer Sachverständigen für Raumplanung,
- einem/einer Sachverständigen für Landschaft, der/die vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird,
- einem/einer Sachverständigen für Naturgefahren.